Die NZZ berichtet, dass Schweizer Gerichte jüngst die Rechtssprechung in der Frage der Haftung von Vermögensverwaltern verschärft haben. Es geht in den zwei zitierten Entscheiden darum, dass die Vermögensverwalter Buchstaben und Sinn der Vereinbarung mit dem Kunden wie und in was investiert werden soll nicht korrekt umgesetzt haben. Die dadurch entstandenen Verluste sollen sie ersetzen:
“Der Vermögensverwalter habe grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend sei vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. In dem vorliegenden Fall hätten sich die Parteien auf eine konservative Vermögensverwaltung geeinigt. Angesichts der Rechenschaftsberichte habe der Kläger ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Vermögensverwalter die Anlagen vertragsgemäss tätigen werde, ohne die tatsächlichen Anlagen einer genaueren Prüfung zu unterziehen.”
Es zeichnet sich damit ab, dass die städnige Rechtsprechung in der Schweiz die Vermögensverwalter tendenziell enger in die Haftung nimmt, wenn die Kundenaufträge und die vereinbarte Strategie nicht auftragsgemäss umgesetzt wird. Im Falle eines Vermögensverwaltungsmandats muss sich der Kunde darauf veralssen können, dass sein Verwalter tatsächlich in seinem Sinne handelt, ohne dies dauernd überprüfen zu müssen.
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