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Wie gewisse Vermögensverwalter Anleger um ihr Geld erleichtern

Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne entschied im März 2006, dass so genannte Retrozessionen, auch “Kick-Backs” genannt, die von Vermögensverwaltern einbehalten werden, rechtswidrig sind. Bei dieser Praxis erhält der Vermögensverwalter von einer Fondsgesellschaft eine Rückvergütung, wenn er einem Kunden ein Produkt dieser Fondsgesellschaft ins Depot legt. Natürlich  zahlt am Ende der Kunde die Zeche. Laut Schweizer Bundesgericht hat der Kunde Anspruch auf Auskunft über diese heimlichen Gebühren und kann auch deren Rückerstattung verlangen.

Die NZZ berichtet nun aktuell, dass große Schweizer Vermögensverwalter wie die Bank Sarasin und die Bank Julius Bär sich wenig darum scheren, welche Rechte ihre Kunden laut Gerichtsbeschluss haben. Die Bank Sarasin weigere sich schlicht, entsprechende Auskünfte über Retrozessionen zu erteilen und die Bank Bär soll ihre Gebührenordnung so geändert haben, dass der Kunde die Auskunftsverweigerung per allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen muss. Andere Banken sollen auf ähnliche Art reagieren.

Da meine ich doch: Klare Anweisung an die Bank – keine hauseigenen Produkte mehr ins Depot und auch Verzicht auf andere Fonds, Hedge-Fonds und ähnliches, die der liebe Bankbetreuer aus seinem Aktentäschchen zaubert. Statt dessen günstige passive Produkte wie ETFs und Einzelaktien auf Valuebasis – schon hat  man den hungrigen Bänkern ein Schnäppchen geschlagen.

Der Deutsche Bundesgerichtshof sieht die Sache aktuell übrigens genauso wie die Schweizer Kollegen…

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